Nachhaltigkeit in der Rechtspraxis immer noch ein fast unbeschriebenes Blatt « Green New Deal

Nachhaltigkeit in der Rechtspraxis immer noch ein fast unbeschriebenes Blatt

13. Dezember 2011,

Autor: Oliver Kossack, Grüne Hochschulgruppe Universität Viadrina, Frankfurt/Oder

Am 22. November waren Thomas Lübbig und Martin Hamer zu Gast bei der Ringvorlesung Nachhaltigkeit an der Viadrina und setzten sich kritisch mit dem Nachhaltigkeitsbegriff aus Sicht der Rechtspraxis auseinander. Kritik an der Nachhaltigkeit ist aus juristischer Perspektive hauptsächlich dadurch begründet, dass dieser Terminus mittlerweile Einzug in viele Rechtsnormen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gefunden hat, eine verbindliche und detaillierte Definition aber bisher nicht vorgenommen wurde. Dies ist zwar auch bei anderen Rechtsbegriffen der Fall, laut Thomas Lübbig sei es beim Nachhaltigkeitsbegriff aber besonders kritisch, weil es auch politisch und gesellschaftlich keinen Konsens darüber gebe, wo der Schwerpunkt nachhaltiger Entwicklung liegt und wie diese konkret gestaltet werden soll. Daraus ergeben sich dann auch Schwierigkeiten bei der Etablierung einer herrschenden Meinung als Grundlage für Rechtsentscheidungen.

Wie Lübbig weiter ausführte, hat dies unter anderem Folgen im Wirtschaftsrecht. So können Unternehmen zwar verpflichtet werden, nachhaltig zu handeln. Da aber nicht festgelegt ist, was das im Einzelfall bedeutet, eröffnen fehlende rechtsverbindliche Kriterien leicht die Möglichkeit des „Greenwashing“. Vor diesem Hintergrund beleuchtete Lübbig unterschiedliche europarechtliche Ansätze zur tatsächlichen Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien für die Wirtschaft, die zwangsläufig auch mit einer Konkretisierung des Nachhaltigkeitsbegriffs einhergehen würden.

Einerseits wäre eine Änderung des Vergaberechts denkbar, denn das Wirtschaftsvolumen der „öffentlichen Hand“ entspricht 17% des Bruttoinlandsprodukts der EU. Angesichts dieser Dimension können staatliche Aufträge großen Einfluss auf die nachhaltige Gestaltung der Wirtschaft ausüben. Wird soziale und ökologische Nachhaltigkeit bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen festgeschrieben und konkretisiert, müssten Unternehmen im Sinne der Umwelt und der Menschen handeln, um öffentliche Aufträge zu bekommen. Sollte diese Forderung zusätzlich den gesamten Produktionsablauf einschließen, würde sich dies nicht nur auf die Wirtschaft der EU sondern weltweit auswirken, da auch Zulieferbetriebe diese Kriterien erfüllen müssten. Auch wenn Lübbig dieser weit gehenden Variante mindestens teilweise kritisch gegenüberzustehen schien, insbesondere weil der Nachweis der Nachhaltigkeit im gesamten Produktionskreislauf enorm aufwendig sei, scheint diese Möglichkeit doch ein großes Potenzial zur sozialen und ökologischen Umgestaltung der Wirtschaft darzustellen.

Ein zweites Szenario wäre die generelle Beibehaltung der Marktsteuerung, jedoch in Kombination mit der Einführung objektiven Nachhaltigkeitskriterien. So wären die Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen kein bloßes Marketinginstrument mehr, sondern könnten eine wirkliche Entscheidungshilfe sein. Ein solches Konzept wird auch vom deutschen Rat für nachhaltige Entwicklung unterstützt, sogar mit dem Zusatz einer Rechtfertigungspflicht, falls Unternehmen keinen Nachhaltigkeitsbericht verfassen. Bei diesem Szenario bleibt es weiterhin der Wirtschaft selbst überlassen, diese Berichte zu verfassen. Die Kriterien dafür müssten von der Politik festgesetzt werden, um sie dann in juristisch verbindliche Normen zu überführen. Genau an dieser Stelle dürfte jedoch sehr wahrscheinlich das Dilemma zu Tage treten, dass dem Nachhaltigkeitsbegriff genau diese Präzision fehlt und ein politischer Konsens aller EU-Staaten auf einer solch praktischen Ebene wohl kaum schnell gefunden sein wird.

Martin Hamer nahm dagegen Bezug auf das Umwelt- und Klimaschutzrecht. Er zeigte am deutschen Beispiel, wie sich die Gesetzgebung auf diesem Gebiet entwickelt hat. Ausgehend von Rechtsakten, die ausschließlich reaktiv zur Gefahrenabwehr dienen sollten (z.B. zum Schutz vor Emissionen oder giftigen Stoffen) über vorbeugende Maßnahmen bis hin zum Paradigma der Nachhaltigkeit, das in diesem Rechtsbereich spätestens seit der Jahrtausendwende dominiert. Doch auch hier fehlen häufig verbindliche und in der Praxis umsetzbare Regelungen, da im nationalen Diskurs keine Einigkeit darüber besteht, wie nachhaltiges Handeln genau aussehen soll. In seinen Ausführungen zur Zukunft des Emissionshandels und zur Fortschreibung des Kyoto-Protokolls führte er unter anderem die international und national bestehende Uneinigkeit an, die mit dem Nachhaltigkeitsbegriff verbunden ist. Während für einige Staaten nachhaltiges Wachstum im Sinne eines anhaltenden Wirtschaftswachstums im Zentrum des Begriffs steht, legen andere den Fokus auf Umweltaspekte. Wie schwer diese Ansichten vereinbar sind, zeigen auch die schlechten Aussichten auf ein Kyoto-Nachfolgeabkommen, welches den Schwarpunkt der an den Vortrag anschließenden Diskussion bildete. Dabei war die Einigkeit unter den Anwesenden groß, dass andere Mechanismen als die existierenden gefunden werden müssen, um möglichst alle Staaten auf eine gerechte und für sie machbare Art und Weise in den internationalen Klimaschutz einzubinden.

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